3. Ausnahmebewilligung a) Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerschaft auf Zusehen hin eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erteilt mit der Begründung, die geplante Fertiggarage sei eine leicht entfernbare Kleinbaute und die Bauherrschaft habe ein genügendes Interesse nachgewiesen.