d) Laut Art. 3.7 Abs. 1 Satz 1 GBR genügt für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60.00 m2 nicht übersteigen. Eine Garage ist eine Neben- bzw. Kleinbaute, die nur Nebennutzflächen enthält und nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt ist.7 Die Höhe der Garage beträgt 2.41 m und die Grundfläche 25.125 m2. Die Garage erfüllt somit alle Voraussetzungen von Art. 3.7 Abs. 1 Satz 1 GBR, weshalb allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m genügt. Die geplante Garage hält diesen Abstand ein.