Geht man davon aus, dass die Baulinien der UeO ZPP 4 «A.________» nur für Hauptgebäude gelten, worauf der Wortlaut schliessen lässt, ist für die geplante Garage gar keine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Baulinie erforderlich; die Garage müsste nur die Grenzabstände gemäss GBR einhalten (Art. 2 Abs. 1 UeV). Im Übrigen wäre aber eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt worden (vgl. E. 3).