3 Der seitliche Grenzabstand innerhalb der Baulinie b1 beträgt min. 3.00 m, der Gebäudeabstand min. 6.00 m, innerhalb der Baulinien b2 min. 5.00 resp. 10.00 m. - Die Gebäudehöhe innerhalb der Baulinien b1 und b2 ist gesondert zu messen. - Innerhalb der Baulinien b2 gilt die Flachdachpflicht ohne zusätzliche Attika oder offene Überdeckungen. Da Art. 12 Abs. 2 UeV im Zusammenhang mit den Baulinien ausdrücklich festhält, diese würden die «Begrenzung der Hauptgebäude» bestimmen, ist e contrario davon auszugehen, dass Nebenund Anbauten nicht durch die Baulinien begrenzt werden sollen bzw. diese auch ausserhalb der