Im Gegensatz zu vielen anderen UeOs enthält die UeO ZPP 4 «A.________» somit keine Festlegung, wo Parkplätze oder Garagen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen sind (mit Ausnahme des Erstellungsverbots in den Grünflächen). Zur Bedeutung der Baulinien b1 und b2 finden sich in den UeV einzig folgende Bestimmungen: Art. 12 1 […] 2 Die Begrenzung der Hauptgebäude ist, vorbehältlich der max. zulässigen Gebäudelänge von 25.00 m, durch die Baulinien b1 / b2 bestimmt.