a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 3 der Überbauungsvorschriften der UeO ZPP 4 «A.________»3 gälten die äusseren Begrenzungen der Baubereiche als Baulinien. Diese würden die zonengemässen Grenz- und Strassenabstände ersetzen. Diese Vorschrift stimme mit Art. 96a Abs. 2 BauG überein, wonach die im Nutzungsplanverfahren festgelegten Baulinien (Art. 96a Abs. 1 BauG) den allgemeinen Abstandsvorschriften vorgehen. Aus dem Überbauungsplan vom 26. Februar 2007 der UeO ZPP 4 «A.________» gehe hervor, dass der Abstand der Baulinie des Baufeldes B4 zur Parzellengrenze der Parzelle Nr. H.________