Bei ihrem eigenen Bauvorhaben auf der Parzelle Ipsach Grundbuchblatt Nr. J.________ im Jahr 2017 sei sie von der Gemeinde aufgefordert worden, sich an die Baulinie zu halten, ansonsten könne keine Baubewilligung erteilt werden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.