2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 1. Oktober 2020. Sie macht insbesondere geltend, die geplante Garage stehe nicht innerhalb eines in der UeO ZPP 4 «A.________» vorgesehenen Baubereiches, sondern überschreite die Baulinie. Damit unterschreite die Garage den Grenzabstand von 5.00 m zur Parzelle Ipsach Grundbuchblatt Nr. I.________ und entspreche nicht den Vorschriften. Bei ihrem eigenen Bauvorhaben auf der Parzelle Ipsach Grundbuchblatt Nr. J.