Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 1 – 4 im Betrag CHF 4358.95 (inkl. Auslagen und MWSt) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 5 im Betrag von CHF 6614.90 ist jedoch überhöht. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV21 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG22).