Drittel, d.h. auf je CHF 1000.00 reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit CHF 2000.00. b) Die Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von CHF 4710.00 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerschaft als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). c) Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).