Dem Bauvorhaben kann für die Unterschreitung der Baulinie keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Das Bauvorhaben hält damit nicht alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ein und erweist sich dementsprechend bereits aus diesem Grund als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet und es erübriget sich, die weiteren von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Rügen zu beurteilen. Dem Bauvorhaben muss der Bauabschlag erteilt werden. 4. Kosten