d) Obwohl die Bauparzelle eine spezielle Form aufweist, ist sie auch ohne Gewährung einer Ausnahme bebaubar, wie das bereits bestehende Einfamilienhaus anschaulich zeigt. Der Wunsch nach einer Ideallösung für die Bauherrschaft reicht nicht aus, um die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Da es somit bereits am Vorliegen eines Ausnahmegrundes mangelt, ist es unerheblich, ob das Bauvorhaben resp. die Gewährung der Ausnahmebewilligung mit der Verkehrssicherheit und dem Ortsbild vereinbar wäre oder private Interessen tangieren könnte. Dem Bauvorhaben kann für die Unterschreitung der Baulinie keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.