Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 zwar die Gewährung einer Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt hat. Dies allerdings nicht vorbehaltslos, sondern sie hat ausdrücklich erwähnt, die Antwort auf die Voranfrage erfolge unter dem Vorbehalt von negativen Amts- und Fachberichten oder allfälligen Einsprachen. Die Bauherrschaft durfte daher nicht auf diese Aussage vertrauen, resp. kann sich nicht auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV19 berufen.