Schliesslich sind die Interessen an der Nachverdichtung eines überbauten Siedlungsgebiets und die haushälterische Bodennutzung lediglich allgemeine raumplanerische Grundsätze. Diese begründen für sich gerade keine besonderen Verhältnisse.18 Insgesamt betrachtet führt das Einhalten der Baulinie für die Bauherrschaft nicht zu einer ausgesprochenen Unbilligkeit. Es fehlt somit an einem sachlichen Grund, der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte.