Vielmehr hat in solchen Fällen das zuständige Gemeinwesen rechtzeitig planerisch tätig zu werden.17 Obwohl die Gemeinde nicht mehr im Detail nachvollziehen kann, weshalb sie die Baulinie ursprünglich erlassen hat und ihr kein (grosses) Gewicht mehr beimessen will, kann damit nicht die Gewährung eines Ausnahmebewilligung begründet werden. Schliesslich sind die Interessen an der Nachverdichtung eines überbauten Siedlungsgebiets und die haushälterische Bodennutzung lediglich allgemeine raumplanerische Grundsätze.