aussergewöhnlich, sondern präsentiert sich bei einer Vielzahl der Parzellen am Sonnenrain ähnlich. Daher käme die Gewährung einer Ausnahme einer Normkorrektur gleich. Auch wenn das Interesse an der Einhaltung der Baulinie gemäss den Ausführungen der Gemeinde nicht gross sein soll, behält diese ihre uneingeschränkte Gültigkeit. Pläne und Vorschriften, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen, können nicht durch das Gewähren von Ausnahmen faktisch abgeändert oder aufgehoben werden. Vielmehr hat in solchen Fällen das zuständige Gemeinwesen rechtzeitig planerisch tätig zu werden.17