die Realisierungen eines Neubaus für zwei Parteien wäre voraussichtlich realisierbar. Zudem besteht kein Anspruch auf maximale Ausnützung einer Bauparzelle. Ein Blick auf die umliegenden Bauparzellen zeigt überdies, dass der Baulinienabstand von 8 Metern im Quartier grösstenteils eingehalten ist. Ein Anbau eines weiteren Einfamilienhauses an ein bestehendes Gebäude wäre jedoch bei fast allen Bauparzellen mit einer Unterschreitung der Baulinie verbunden. Die Situation auf der Bauparzelle ist somit nicht 14 VGE 2017/352 vom 3. Oktober 2018, E. 6.2. 15 VGE 2018/101 vom 19. März 2019, E. 5.6. 16 BGer 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020, E. 4.4.