Der Grund für die Erforderlichkeit einer Ausnahme liegt nicht in der eigentlichen Bebaubarkeit der Bauparzelle, sondern vielmehr beim Wunsch der Bauherrschaft beim bestehenden Gebäude einen Anbau realisieren zu können. Es ist zwar korrekt, dass ein vernünftiger Anbau ohne Unterschreitung der Baulinie praktisch nicht möglich ist, dies liegt aber nicht nur an der Parzellenform und den Abstandsvorschriften sondern auch am bereits bestehenden Gebäude. Der Bau eines Zweigenerationenhauses auf dieser Parzelle ist unter Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen nicht grundsätzlich unmöglich; die Realisierungen eines Neubaus für zwei Parteien wäre voraussichtlich realisierbar.