Die Rechtsprechung hat das Vorliegen eines Ausnahmegrundes beispielsweise beim Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder besseren Lösung verneint und ausgeführt, allenfalls müsse ein Bauvorhaben verkleinert werden.15 Demgegenüber bejahte sie das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes, wenn eine Bauparzelle auf Grund ihrer ausserordentlich speziellen Form bei Einhaltung sämtlicher Abstandsvorschriften nicht bebaubar wäre.16 In diesem Fall stand der Neubau eines Gebäudes auf der fraglichen Parzelle zur Diskussion.