Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde. Die Grenze der zulässigen Erteilung einer Ausnahme liegt in jedem Fall immer dort, wenn damit eine eigentliche (unzulässige) Normkorrektur erfolgte, das heisst, wenn eine solche Ausnahme systematisch oder für ein grösseres Gebiet erteilt wird oder aus Gründen der Rechtsgleichheit erteilt werden müsste.14