Ob das Bauvorhaben den ordentlichen kommunalen Strassenabstand einhält oder nicht ist daher unerheblich. Das Bauvorhaben ist nur mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vereinbar, wenn dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung vom Unterschreiten der Baulinie erteilt werden kann. Für die Bebauung eines durch den gesetzlichen oder reglementarischen Abstand resp. eine Baulinie von der Strasse abgegrenzten Vorlands ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 SG erforderlich. Die Voraussetzungen sind dieselben wie nach Art. 26 BauG.13 Demnach können 12 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 18.