b) Eine Anwendung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 BauG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur den Besitzstand sicherstellt von Bauten, die eine Baulinie bereits verletzen. Dies ist beim bestehenden Einfamilienhaus, das einen Abstand von über 12 Meter zur Strasse einhält, nicht der Fall. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend, dass das Vorland des bestehenden Einfamilienhauses zum Teil als befestigte Fläche ausgestaltet ist. Baulinien gehen zudem den allgemeinen Abstandsvorschriften vor (Art. 90 Abs. 1 BauG). Ob das Bauvorhaben den ordentlichen kommunalen Strassenabstand einhält oder nicht ist daher unerheblich.