Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, es liege kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Insbesondere überrage das bestehende Einfamilienhaus die Baulinie nicht, so dass sich die Bauherrschaft nicht auf die Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 BauG berufen könne. Das Argument der knappen Verhältnisse könnte bei praktisch jedem Bauvorhaben vorgebracht werden und stelle daher grundsätzlich keinen Ausnahmegrund dar. Im Übrigen widersprächen öffentliche und private Interessen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung, da diese insbesondere die Verbreiterung der sehr schmalen Strasse verunmögliche.