Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Baulinienabstandes von 8 Metern bestehe heute nicht mehr. Das heute bestehende Vorland, das zum Teil befestigt ausgestaltet sei, generiere keinen Mehrwert hinsichtlich Ortsbildgestaltung. Den Strassenabstand von 5 Meter halte das Bauvorhaben ein. Dem Bauvorhaben stünden zudem keine privaten Interessen entgegen. Daher könne in Anwendung von Art. 81 SG12 eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ergänzt sie, weder die Verkehrssicherheit noch der Ortsbildschutz stünden der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen.