Die Gemeinde führte in ihrem Entscheid aus, sie habe einer am 21. Dezember 2017 eingereichten Voranfrage die Bewilligung in Aussicht gestellt. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. Gebäude, die eine Baulinie überragten, dürften unterhalten, erneuert, umgebaut und erweitert werden, soweit sie dem Zweck der Baulinie nicht widersprächen. Wahrscheinlich sei die Baulinie ursprünglich als Verbindung zwischen zwei Strukturerhaltungsgebieten verlängert worden. Ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Baulinienabstandes von 8 Metern bestehe heute nicht mehr.