In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt sie, wenn der Abstand der Baulinie eingehalten werden müsste, so wäre kein vernünftiger Anbau möglich. Die Bebaubarkeit der Parzelle werde durch das bestehende Einfamilienhaus und die Baulinienziehung so stark eingeschränkt, dass eine regelkonforme Baute praktisch unmöglich sei. Dies stelle einen Ausnahmegrund dar. Die rationelle Ausnützung des Baulandes und die raumplanerische erwünschte Verdichtung stellten weitere Ausnahmegründe dar. Die Gemeinde führte in ihrem Entscheid aus, sie habe einer am 21. Dezember 2017 eingereichten Voranfrage die Bewilligung in Aussicht gestellt.