der geplante Anbau eines Einfamilienhauses an das bestehende Wohnhaus unterschreitet diese Baulinie um 3 Meter und hält lediglich einen Abstand von 5 Metern zur Strasse ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerschaft daher einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung. Zur Begründung führte sie aus, die Unterschreitung des gemäss Baulinie geforderten Mindestabstandes sei für den geplanten Anbau aufgrund der besonderen pentagonartigen Form der Parzelle und der engen Platzverhältnisse notwendig. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt sie, wenn der Abstand der Baulinie eingehalten werden müsste, so wäre kein vernünftiger Anbau möglich.