Die Gemeinde hat daher im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Da die Gemeinde überhaupt nicht aufzeigte, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, wiegt die Gehörsverletzung schwer. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung kann jedoch offen gelassen werden, ob im vorliegenden Verfahren auf Grund der vollen Kognition der BVD die Gehörsverletzung geheilt werden könnte. 3. Unterschreiten des Baulinienabstandes a) Gemäss dem Überbauungsplan vom 17. März 199911 ist im Bereich der Bauparzelle im Abstand von 8 Metern zur Strassenparzelle eine Baulinie eingetragen. Das Bauvorhaben resp.