c) Die Gemeinde erklärte in ihrem Entscheid in Bezug auf die baupolizeilichen Masse einzig, diese seien von Amtes wegen zu prüfen und die Rügen seien unbegründet. Weshalb die Gemeinde der Ansicht ist, sämtliche mit Blick auf die baupolizeilichen Masse des Bauvorhabens vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden seien unbegründet, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend kaum nachvollziehbar. Die Gemeinde hat daher im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.