3/9 BVD 110/2020/188 des Velounterstands und der Garage bemängelt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich allerdings nur ausgeführt, die baupolizeilichen Masse seien von Amtes wegen zu prüfen und die Rüge sei unbegründet. Damit komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach, da es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine Verletzung der baurechtlichen Bestimmungen vorliegen solle.