Da er insbesondere bemängelt, auf Grund der Unterschreitung der Baulinie und des Strassenabstands werde der im Quartier vorherrschende Grünraum beeinträchtigt und eine allfällige Verbreiterung der Strasse verunmöglicht, wäre er als Anrainer dieser Strasse vom Bauvorhaben mehr als jedermann betroffen. Auf Grund der räumlichen Nähe und da die Liegenschaften durch dieselbe Strasse erschlossen sind, ist die Betroffenheit des Beschwerdeführers relativ intensiv und er weist daher eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Auch der Beschwerdeführer 5 ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.