Die Beschwerdeführenden 1 - 4 sind als unmittelbare Nachbarn unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer 5 wohnt ca. 90 m vom Bauvorhaben entfernt. Das neue Bauvorhaben liegt zudem an derselben Strasse wie die Liegenschaft des Beschwerdeführers 5. Da er insbesondere bemängelt, auf Grund der Unterschreitung der Baulinie und des Strassenabstands werde der im Quartier vorherrschende Grünraum beeinträchtigt und eine allfällige Verbreiterung der Strasse verunmöglicht, wäre er als Anrainer dieser Strasse vom Bauvorhaben mehr als jedermann betroffen.