Beschwerdeführende 5 sei vom Bauvorhaben nicht betroffen und daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Die formelle Beschwer allein genügt für die Befugnis zur Beschwerdeführung nicht. Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, das heisst materiell beschwert sind.4 Nur Einsprecherinnen und Einsprecher, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BauG Beschwerde einreichen.