3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung ihres Bauentscheids. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 ebenfalls, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen