Vor allem aber spricht die KDP im Bericht vom 12. Oktober 2017 von einem «schützenswerten Gebäude-Volumen», was darauf hindeutet, dass sie das Gebäude grundsätzlich nach wie vor als schützenswert einstuft. Wenn die KDP weiter unten in diesem Bericht schreibt, das Hauptkriterium – die substanzielle und volumetrische «Unversehrtheit der Anlage» (und auch ihre funktionale Plausibilität) – fehle bzw. werde nach einem Umbau in der vorgesehenen Art nicht mehr nachvollziehbar sein, zäumt sie das Pferd am Schwanz auf. Bei der Überprüfung des Status als schützenswert darf ein möglicher Umbau mit (Teil-)Abriss, dessen Zulässigkeit gerade vom Schutzstatus abhängig ist, nicht berücksichtigt werden.