Ist das Gebäude bloss noch erhaltenswert, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Abbruchs nach Art. 10b Abs. 3 BauG. Ist das Gebäude gar kein Baudenkmal mehr, also weder schützens- noch erhaltenswert, spielt der Denkmalschutz insofern für die Abbruchbewilligung keine Rolle mehr.