g) Problematisch ist hier, dass sich die beiden Stellungnahmen der KDP vom 4. Juli und 12. Oktober 2017 nicht zur Frage der Schutzwürdigkeit äussern, sondern zur Frage, ob einem Abbruch zugestimmt werden kann. Die Frage des Abbruchs kann aber grundsätzlich erst geklärt werden, nach dem die Frage des Schutzstatus beantwortet ist, also die Schutzvermutung des Bauinventars bestätigt oder widerlegt ist: Ist das Gebäude nach wie vor schützenswert, darf es grundsätzlich nicht abgerissen werden, es sei denn ein Erhalt wäre für die Eigentümerschaft unverhältnismässig. Ist das Gebäude bloss noch erhaltenswert, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Abbruchs nach Art. 10b Abs. 3