- Dem Teilabbruch von mehr als 80 % des schützenswerten Gebäude-Volumens wurde aus denkmalpflegerischen Gründen zugestimmt (siehe Stellungnahme vom 4.7.17). - Der zum Verbleib vorgesehene «Rest» kann die ursprüngliche Anlage schon rein quantitativ nicht repräsentieren – jedenfalls nicht im eingereichten Projekt. - Die Beurteilung der qualitativen Bedeutung des Relikts würde eine weiter gefasste Abklärung bedingen. Die Denkmalpflege ist aber der Meinung, dass sich eine architekturgeschichtliche Untersuchung erübrigt, weil das Hauptkriterium – die substanzielle und volumetrische «Unversehrtheit der Anlage»