Darin sei eine Zustimmung zu einem Totalabbruch unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt worden, dass für den Ersatzneubau ein qualifiziertes Verfahren durchgeführt werde. Auch in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2020 im Beschwerdeverfahren verweist die KDP auf vorgängige Abklärungen zur Schutzwürdigkeit und - fähigkeit und die entsprechenden Stellungnahmen vom 4. Juli und 12. Oktober 2017. Gemäss Stellungnahme der KDP vom 4. Juli 2017 könnte die Denkmalpflege das damals zur Diskussion stehende Vorhaben in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren unterstützen. Begründet wurde dies wie folgt: