Auch Industriegebäude, Fabrik- und andere technische Anlagen können Baudenkmäler sein. Ein Bauwerk ist grundsätzlich als Ganzes zu betrachten, zu dem auch weniger bedeutungsvolle Räume gehören können. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftlichen 13 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a–10f N. 9 und 10 f.