13c Abs. 2 BauV). Die Aufnahme eines Objekts in das Bauinventar bedeutet somit noch keine verbindliche Unterschutzstellung. Für ein inventarisiertes Objekt besteht lediglich eine Schutzvermutung, die im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren bestätigt oder widerlegt werden kann. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Objekts kann im Baubewilligungs- oder im Nutzungsplanverfahren die Schutzwürdigkeit also noch bestreiten. Der Nachweis der Schutzwürdigkeit obliegt dann den Behörden – namentlich der zuständigen kantonalen Stelle. Das Inventar ist folglich nicht eigentümerverbindlich und hat keine positive Rechtswirkung.14