b) Die Stadt Biel und die Beschwerdegegnerin erachten demgegenüber die Abbruchbewilligung als rechtmässig. Sie berufen sich dabei primär auf die Haltung der KDP, wonach einem Abbruch zugestimmt werden könne. Für den Ersatzneubau sei ein Projektwettbewerb durchgeführt worden, wie dies die KDP verlangt habe. c) Beim zum Abbruch vorgesehene Gebäude A.________ 31 handelt es sich gemäss Bauinventar der Stadt Biel um ein sogenanntes «K-Objekt», für welches das Inventar als Inventar