a) Der Beschwerdeführer rügt, beim zum Abbruch vorgesehenen Gebäude A.________ 31 handle es sich um ein schützenswertes Baudenkmal (K-Objekt). Solche dürften grundsätzlich nicht abgebrochen werden, ein Abbruch komme nur aus Gründen der Verhältnismässigkeit in Frage. Im vorliegenden Fall fehle ein Nachweis, wonach die Erhaltung des Baudenkmals für die Bauherrschaft unverhältnismässig wäre. Mit dem durchgeführten Architekturwettbewerb lasse sich der Abbruch nicht rechtfertigen. Der Abbruch lasse sich auch nicht mit dem schlechten Zustand des Baudenkmals begründen. Wer ein Schutzobjekt verfallen lasse, könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.