Die gemäss Art. 19 Abs. 1 GBV zulässige Dachneigung von 350 % bei Mansardendächern wäre damit nicht eigehalten. Somit scheint es sich um eine unzulässige Dachform zu handeln, weshalb das Bauvorhaben auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sein dürfte. 4. Denkmalpflege