Gemäss Art. 6 Bst. c GBR erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Dachgestaltung. Gemäss Art. 19 Abs. 1 GBV dürfen besondere Dachformen (Mansardendächer, Tonnendächer, etc.) eine Dachneigung von höchstens 350 % aufweisen, sofern der höchste Punkt des Daches die für ein geneigtes Dach mit einer Dachneigung von 125% massgebende Gebäudehöhe um höchstens 3.5 m überragt. Was damit gemeint ist, ist in Anhang 1 der kommunalen Bauverordnung bildlich dargestellt.