b) Der Ausbau des Dachgeschosses und die Erstellung von Attikageschossen sind zulässig. Soweit der Gemeinderat die Dachform für einzelne Gebiete nicht festgelegt hat, bleibt diese mit folgenden Einschränkungen frei: Die Dachneigung darf maximal 125 % betragen und der höchste Punkt des Daches darf bei geneigten Dächern die effektive Fassadenhöhe um nicht mehr als 5 m überragen (Art. 24 Abs. 1 GBR). Andere Dachformen dürfen in ihren Auswirkungen die betroffenen nachbarlichen Interessen insgesamt nicht nachteiliger als zulässige geneigte Dächer mit Dachaufbauten berühren (Art. 24 Abs. 3 GBR). Gemäss Art.