a) Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Voraussetzungen eines Mansarddachs seien nicht erfüllt. An der Nordseite fehle es an der erforderlichen Dachneigung für ein Mansarddach. Demgegenüber sind die Stadt Biel und die Beschwerdegegnerin der Ansicht, beim vorgesehenen Mansardendach handle es sich um eine zulässige Dachform.