k) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird aufhebhoben und dem Baugesuch wird der Bauabschlag erteilt. Damit müssen die weiteren Rügen grundsätzlich nicht mehr geprüft werden. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Nachweis der Grünflächenziffer geltend macht. Die von der Stadt Biel in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 eingeräumte Gehörsverletzung ist bei diesem Verfahrensausgang bedeutungslos. Auf zwei weitere heikle Punkte wird jedoch im Folgenden noch eingegangen. 3. Dach