Damit erweist sich die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 GBV als ungültig, sie steht im Widerspruch zu kantonalem Recht. Die Bestimmung darf im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, sie fällt als Grundlage für die hier angefochtene Baubewilligung ausser Betracht.12 Folglich sieht das anwendbare kommunale Recht kein Zwischengeschoss vor, das nicht als Vollgeschoss zu zählen ist. Das Erdgeschoss zählt daher als drittes Vollgeschoss, womit das Bauvorhaben mehr als die zulässigen zwei Geschosse aufweist.