Abgesehen davon, dass unklar ist, ob mit der Vorschrift von Art. 6 Bst. b GBR, wonach der Gemeinderat die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Baupolizei erlässt, überhaupt baupolizeiliche Masse angesprochen sind, ist diese Vorschrift alleine jedenfalls zu wenig bestimmt. Im Baureglement müsste zumindest ein Zwischengeschoss vorgesehen sein.